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   OLG Brandenburg, 26.09.2002 - 5 U 238/01   

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https://dejure.org/2002,7144
OLG Brandenburg, 26.09.2002 - 5 U 238/01 (https://dejure.org/2002,7144)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.09.2002 - 5 U 238/01 (https://dejure.org/2002,7144)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. September 2002 - 5 U 238/01 (https://dejure.org/2002,7144)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung ; Grundbuchberichtigung; Rechtswegzuständigkeit; Ordentliche Gerichtsbarkeit; Verwaltungsverfahren nach dem Vermögensgesetz; Formlose Berichtigung des Rubrums; Beschluss über die Rechtswegzuständigkeit; Enteignung nach dem Baulandgesetz; Unlautere ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundbuchberichtigung; Vorrang der vermögensrechtlichen Abwicklung auch bei rechtsstaatswidriger Enteignung

  • Judicialis

    BGB § 894; ; VermG § ... 1; ; VermG § 1 Abs. 3; ; VermG § 4 Abs. 2; ; VermG § 4 Abs. 2 Satz 2; ; VermG § 4 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz; ; VermG § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz lit. a - c; ; VermG § 30 a; ; EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 3; ; EGBGB § 1; ; EGBGB § 1 Abs. 1; ; EGBGB § 2; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 319; ; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1 n.F.; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; GVG § 17 a; ; GVG § 17 a Abs. 2 Satz 1; ; GVG § 17 a Abs. 3 Satz 1; ; GVG § 17 a Abs. 5; ; BaulG-DVO § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 50 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 2, 30 a VermG; Art. 237 §§ 1, 2 EGBGB; § 894 BGB; § 17a GVG
    Enteignungen nach dem 18.10.1989 - BaulandG - Verhältnis von Vermögens- und Zivilrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2003, 208
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 03.07.2001 - 8 B 37.01

    Unlautere Machenschaft; Inanspruchnahme nach dem BaulandG der DDR;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.09.2002 - 5 U 238/01
    Der Senat folgt der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des BGH und des BVerwG, dass eine Enteignung in der Spätphase der DDR jedenfalls nach dem Zeitpunkt des Schreibens des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen und Preise sowie des Leiters des Amtes für Rechtsschutz des Vermögens der DDR an die ersten Stellvertreter der Vorsitzenden der Räte der Bezirke vom 26. Januar 1990 als unlautere Machenschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG zu werten ist (BVerwG VIZ 1999, 523 und VIZ 2001, 611, BGH, VIZ 2000, 494, 495).

    Diese Rechtsprechung des BGH hat in der Literatur (vgl. Pritsche, NJ 2000, 650 651; Hermann, OV spezial 2000, 350, 353) und durch die Rechtsprechung des BVerwG (VIZ 2001, 611, 612) Kritik erfahren.

    Auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des BVerwG vom 3. Juli 2001 (VIZ 2001, 611, 612) wird Bezug genommen.

  • BGH, 12.05.2000 - V ZR 47/99

    Rückabwicklung von Enteignungen auf Grundlage des DDR-Baulandgesetzes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.09.2002 - 5 U 238/01
    Der Senat folgt der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des BGH und des BVerwG, dass eine Enteignung in der Spätphase der DDR jedenfalls nach dem Zeitpunkt des Schreibens des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen und Preise sowie des Leiters des Amtes für Rechtsschutz des Vermögens der DDR an die ersten Stellvertreter der Vorsitzenden der Räte der Bezirke vom 26. Januar 1990 als unlautere Machenschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG zu werten ist (BVerwG VIZ 1999, 523 und VIZ 2001, 611, BGH, VIZ 2000, 494, 495).

    Der BGH hat in seinem Urteil vom 12. Mai 2000 (V ZR 47/99 - VIZ 2000, 494) ausgeführt, bei einer rechtsstaatswidrigen Enteignung in der Spätphase der DDR sei ein Vorrang des Vermögensgesetzes vor dem Zivilrecht, insbesondere dem Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB nicht mehr gegeben.

  • BGH, 23.09.1992 - I ZB 3/92

    Keine Rechtswegprüfung bei Rechtsmittelentscheidung in der Hauptsache

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.09.2002 - 5 U 238/01
    Die Regelung des § 17 a Abs. 5 GVG findet nach ständiger Rechtsprechung des BGH dann keine Anwendung, wenn das erstinstanzliche Gericht - wie hier - verfahrensfehlerhaft über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorab durch Beschluss entschieden hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 119, 246, 250 sowie die weiteren Nachweise bei Musielak-Wittschier, ZPO, 2. Auflage, § 17 a GVG Rdnr. 2).
  • BGH, 17.03.1995 - V ZR 100/93

    Ansprüche von einer Enteignung nach dem Baulandgesetz der DDR Betroffener

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.09.2002 - 5 U 238/01
    In einem solchen Fall ist die Rechtsverfolgung vor den Zivilgerichten nicht statthaft (BGH, VIZ 1995, 404).
  • BVerwG, 28.04.1999 - 8 C 5.98

    Recht der Offenen Vermögensfragen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.09.2002 - 5 U 238/01
    Der Senat folgt der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des BGH und des BVerwG, dass eine Enteignung in der Spätphase der DDR jedenfalls nach dem Zeitpunkt des Schreibens des Staatssekretärs im Ministerium der Finanzen und Preise sowie des Leiters des Amtes für Rechtsschutz des Vermögens der DDR an die ersten Stellvertreter der Vorsitzenden der Räte der Bezirke vom 26. Januar 1990 als unlautere Machenschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 VermG zu werten ist (BVerwG VIZ 1999, 523 und VIZ 2001, 611, BGH, VIZ 2000, 494, 495).
  • BVerwG, 27.06.1995 - 7 B 259.94

    Anfechtung eines Investitionsvorrangbescheids durch den Anmelder eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.09.2002 - 5 U 238/01
    c) Liegt ein vermögensrechtlicher Restitutionsanspruch vor, schließt dies nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich zivilrechtliche Ansprüche und insbesondere den hier geltend gemachten Anspruch nach § 894 BGB auch dann aus, wenn das Erwerbsgeschäft unter einem zusätzlichen Mangel leidet, der zwar bei zivilrechtlicher Betrachtung zur Unwirksamkeit des Erwerbs geführt hätte, der jedoch bei wertender Betrachtung in einem engen inneren Zusammenhang mit dem vom Vermögensgesetz tatbestandlich erfassten staatlichen Unrecht steht (seit BGH, VIZ 1995, 590 ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 25.07.2003 - V ZR 362/02

    Geltendmachung des Grundbuchberichtigungsanspruchs durch den Eigentümer bei

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VIZ 2003, 77 veröffentlicht ist, hält die Klage für unzulässig.
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